Unsere Vereinsstatuten
„Bellarina Dance Performance – Verein zur Förderung von Jugend und Kultur."
Kurzform: "Bellarina"
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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Der Verein führt den Namen „Bellarina Dance Performance – Verein zur Förderung von Jugend und Kultur“ Kurzform: „Bellarina“
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Er hat seinen Sitz in Eichgraben und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet
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Der Verein ist überparteilich und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet
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Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
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Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung von Jugend und Kultur insbesondere durch Tanz und Theater. Kinder und Jugendliche sollen unterstützt werden, eigenen Talente zu erkennen, Teamfähigkeit und Respekt vor der Individualität des Einzelnen zu entwickeln und die Fähigkeit erwerben, ihre Freizeit sinnvoll selbst zu gestalten.
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Der Verein bezweckt die Förderung und Bereicherung des Gemeinschafts- und Gemeindelebens im Umfeld seiner Mitglieder und fördert das Verständnis für soziale Zusammenhänge, für die kulturelle Vielfalt, er fördert das Verständnis zwischen unterschiedlichen Generationen und Kulturen und fördert das Engagement für Frieden und Solidarität.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
§ 3.1. Der Vereinszweck soll durch die folgenden angeführten ideellen Mittel erreicht werden.:
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Tanz und Theaterkurse und -workshops für Kinder und Jugendliche;
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Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende, Workshops und Erfahrungsaustausch;
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Mitarbeit an sozialen Projekten und Veranstaltungen in einzelnen Gemeinden;
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Herausgabe von vereinsinternen Mitteilungen mindestens einmal jährlich;
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Beschaffung und Bereitstellung geeigneter, dem Vereinszweck entsprechender Lektüre, Videos und Tonträgern;
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Aufbau von Aus- und Fortbildungslehrgängen zur Heranbildung von Kursleiter/innen, Trainer/innen im Tanz und Theaterbereich;
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Verbreitung der Vereinsideen durch diverse Schrift-, Bild- und Tonträger.
§ 3.2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
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Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
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Durchführung von Tanz- und Theaterkursen, Seminaren, Workshops, Symposien, Lehrgängen, Tanz- und Theateraufführungen und ähnlichen Veranstaltungen;
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Zuwendungen durch Fördernde, Subventionen;
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Erträge aus Vermietungen von Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Einrichtungen, die im Sinne des Vereinszieles liegen;
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Kostenersatz für die Teilnahme an Veranstaltungen;
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Die entgeltliche Abgabe von Büchern, Ton- und Videoaufzeichnungen sowie von Merchandisingprodukten, die der Vermittlung der Inhalte des Vereinszweckes dienen;
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Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen, etc.);
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Errichtung eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen;
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Einkünfte aus vereinseigenen Unternehmungen nach den dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, wie auch aus Beteiligungen an Gesellschaften, insbesondere an Kapitalgesellschaften.
Bei allen diesen Mitteln wird darauf Bedacht genommen, dass die gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt ist, nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne die die genannten Zwecke nicht erreichbar wären, und die Tätigkeit zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten dienen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
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Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
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Ordentliche Mitglieder sind physische Personen, die einen Mitgliedsbeitrag leisten und die Vereinsarbeit aktiv unterstützen, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins.
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Außerordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die einen Mitgliedsbeitrag leisten und die Ziele des Vereines unterstützen.
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Fördernde Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
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Ehrenmitglieder sind physische oder juristische Personen, denen diese besondere Mitgliedschaft wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes verliehen wird.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
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Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die die Ziele des Vereines aktiv unterstützen. Außerordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder können alle physischen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die die Ziele des Vereines unterstützen.
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Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
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Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
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Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
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Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand aber mindestens zwei Monate vorher mitgeteilt werden.
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Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
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Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
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Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
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Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
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Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
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Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Statuten des Vereins “Bellarina Dance Performance – Verein zur Förderung von Jugend und Kultur“ – geänderte Fassung vom 20.11.2015 4 Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
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Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Geschäftsführer/innen (§ 14), der Beirat (§ 15), die Rechnungsprüfer/innen (§ 16) und das Schiedsgericht (§ 17).
§ 9: Generalversammlung
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Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
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Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt und zwar auf a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
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Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
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Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
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Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
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Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder und die Beiräte teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf maximal zwei weitere Stimmrechte ausüben.
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Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 20 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Diese Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
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Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
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Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Versitzende, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
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Beschlussfassung über den Voranschlag;
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Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
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Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
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Bestätigung der Berufung und Abberufung der Beiratsmitglieder;
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Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
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Entlastung des Vorstands;
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Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
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Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
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Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
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Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
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Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Mitgliedern, und zwar aus Vorsitzende/r und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
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Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
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Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
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Der Vorstand wird vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
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Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
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Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
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Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
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Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
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Ist eines der Mitglieder des Vorstandes an der Ausübung seiner Funktion verhindert oder nicht willens, seiner Funktion und der damit verbundenen Aufgaben statuten- und beschlussmäßig nachzukommen, hat unverzüglich der/die Stellvertreter/in für das verhinderte oder säumige Mitglied des Vorstandes tätig zu werden.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
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Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
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Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
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Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
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Verwaltung des Vereinsvermögens;
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Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
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Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
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Berufung und Abberufung von Beiratsmitgliedern.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
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Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Vorsitzende bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
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Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin bzw. es genügt die Unterschrift des/der Vorsitzenden, wenn dessen Inhalt im Vorstand beschlossen wurde, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Vorsitzenden und des Kassiers/der Kassierin bzw. es genügt die Unterschrift des Kassiers/der Kassierin, wenn die Geldtransaktion im Vorstand beschlossen wurden. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
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Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
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Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
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Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
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Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
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Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Vorsitzenden, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
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Soweit Vorstandsmitglieder mit Arbeiten betraut werden, die über ihre Vereinsfunktionen hinausgehen, können sie diese Leistungen (wie andere Mitglieder oder außenstehende Personen) dem Verein gegenüber werkvertraglich oder dienstvertraglich abrechnen.
§ 14: Geschäftsführer/in
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Zur Führung von organisatorisch eingrenzbaren Bereichen des Vereins oder von vereinseigenen Unternehmungen können Geschäftsführer/innen bestellt werden.
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Ihre Bestellung obliegt dem Vorstand. Sie unterstehen dem vollen Weisungs- und Kontrollrecht des Vorstandes und sind diesem rechenschaftspflichtig. Sie können vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.
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Sie sind jede/r für sich allein für die ihnen zugewiesenen Agenden vereinsintern zeichnungsberechtigt.
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Die Tätigkeit der Geschäftsführer/innen ist vom Vorstand festzulegen und entsprechend den Kriterien der Ausübung entweder werk- oder dienstvertraglich zu regeln.
§ 15: Beirat
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Der Beirat dient der ständigen sachkundigen Beratung des Vorstandes. Seine Mitglieder sind Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Wissenschaft, der Kultur und anderer mit dem Vereinsziel in Zusammenhang stehender Lebensbereiche. Die Mitglieder werden vom Vorstand berufen und abberufen. Eine Berufung oder Abberufung muss bei der nächsten Generalversammlung durch Beschluss bestätigt werden. Ihre Anzahl ist nicht festgelegt.
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Beiräte haben das Recht an den Vorstandssitzungen sowie an der Generalversammlung teilzunehmen.
§ 16: Rechnungsprüfer
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Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
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Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
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Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 17: Schiedsgericht
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Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
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Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
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Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 18: Freiwillige Auflösung des Vereins
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Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
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Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen